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Hajooo

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1

Montag, 15. März 2010, 20:52

Verjährung Bußgeldbescheid Als Unfallverursacher ?

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Hallo,

am 07.12.2009 haeb ich einen Unfall unter Missachtung des Zeichens 205 (Vorfahrt gewähren)
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/F...alog/Kat205.htm
verursacht.

Der Polizist meinte, daß es einen Bußgeldbescheid um die 150 Euro/3 Punkte geben würde.
Dieser ist jetzt am 10.03.2010 eingetrudelt.

Da ich nicht zu hause war, hat die Briefträgerin meinem Vater den Brief in die Hand "gedrückt".
Auf dem Couvert, steht:
Förmliche Zustellung
Datiert mit dem 10.03.2010 und von der Briefträgerin Unterschrieben.

Der Bußgeldbescheid ist mit dem 05.03.2010 datiert.

Wie siehts da mit der Verjährung aus ?

Danke +
Grüße Hajooo
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hok

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2

Montag, 15. März 2010, 23:30

also bei geschwindigkeitsüberschreitungen ist das so:
Wenn ein Bußgeldbescheid erstellt wird (also man hat vorher nichts bekommen und weiß davon vorerst nichts), dann beträgt die verjährungsfrist 1 Jahr.
Denke das wird auch allgemein so gelten ... ist aber nur eine Vermutung

EDIT:
So hab mal eben gegooglet und folgendes gefunden:

Verjährung
Für Ansprüche aus Verkehrsunfällen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich der Unfall ereignet hat.

http://aa350.domainkunden.de/kempgens_de…=134&cat2id=264

und das hier:
http://www.auto-und-verkehr.de/inhalt/bu…ehrung-owi.html

also ich denke man müsste herausfinden ob es sich um eine Straftat oder um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Bie letzterem wäre es verjährt.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »hok« (15. März 2010, 23:35)


Pivopete

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3

Montag, 15. März 2010, 23:48

RE: Verjährung Bußgeldbescheid Als Unfallverursacher ?

also...

zunächst mal der hinweis, dass das hier selbstverständlich keine rechtsberatung ist... und ich keine haftung übernehme ;)

gemäß § 49 I Nr.8 StVO stellt ein Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO (zudem auch das Missachten des Zeichens 205 zählt) eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG dar.

Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verjährungsfrist für solche Owis 3 Monate.

allerdings gilt eine owi, welche innerhalb der 3 monatigen frist erlassen wurde dann als nicht verjährt, wenn der bescheid innerhalb von 2 wochen nach erlaß zugestellt wurde. nur wenn diese 2 wochenfrist missachtet wurde, gilt der tag der zustellung als relevant. da das offenbar in deinem fall nicht so ist, ist hier alleine auf den erlaß des bescheides, mithin den 05.03. abzustellen.

der bescheid ist mithin nicht verjährt.

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eDaLb

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4

Dienstag, 16. März 2010, 08:26

RE: Verjährung Bußgeldbescheid Als Unfallverursacher ?

Zitat

Original von Pivopete
also...

zunächst mal der hinweis, dass das hier selbstverständlich keine rechtsberatung ist... und ich keine haftung übernehme ;)

gemäß § 49 I Nr.8 StVO stellt ein Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO (zudem auch das Missachten des Zeichens 205 zählt) eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG dar.

Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verjährungsfrist für solche Owis 3 Monate.

allerdings gilt eine owi, welche innerhalb der 3 monatigen frist erlassen wurde dann als nicht verjährt, wenn der bescheid innerhalb von 2 wochen nach erlaß zugestellt wurde. nur wenn diese 2 wochenfrist missachtet wurde, gilt der tag der zustellung als relevant. da das offenbar in deinem fall nicht so ist, ist hier alleine auf den erlaß des bescheides, mithin den 05.03. abzustellen.

der bescheid ist mithin nicht verjährt.


//Off-Topic:
Meine Rechtsdozentin wäre stolz auf dich :023:

//Topic:
Scheint mir recht plausibel was Pivopete da zum Besten gegeben hat - also leider noch nicht verjährt.

Pivopete

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5

Dienstag, 16. März 2010, 11:53

RE: Verjährung Bußgeldbescheid Als Unfallverursacher ?

danke für die blumen ;)

um es vollständig zumachen. hab nochmal rausgesucht, woraus sich das mit den zwei wochen ergibt. § 33 I Nr.9 OwiG stellt klar, dass die Verjährungsfrist durch den Erlaß des Bescheides unterbrochen wird, sofern er binnen 2 wochen zugeschickt wird. Die Verjährung wurde also am 05.03. um 2 wochen unterbrochen, und danach, durch zustellung am 10.03. gemäß § 26 III StVG auf 6 monate verlängert.


tut mir natürlich für hajooo leid, da das sicher nicht die antwort ist, die er gerne gehört hätte.

aber zumindest eine gute nachricht gibt es dennoch. strafrechtlich sollte der vorfall keine konsequenzen für dich haben. Der § 315c StGB verlangt hierfür ein grob fahrlässiges und rücksichtsloses verhalten. insbesondere das letzte merkmal sollte bei deinem fall nicht gegeben sein. da es sich bei deinem fall offenbar um ein augenblicksversagen in folge von unaufmerksamkeit handelt. natürlich auch diese auskunft ohne kenntnis der genauen umstände, und mithin ohne gewähr ;)

die von hok ermittelten verjährungsfristen beziehen sich im übrigen auf zivilrechtl. ansprüche aus verkehrsunfällen. hierbei gilt die regelverjährungsfrist des bgb. mit deinem bußgeldbescheid hat das aber nichts zu tun.

gruß

pivo

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pivopete« (16. März 2010, 12:07)

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Hajooo

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Dienstag, 16. März 2010, 18:14

Hallo,

danke für die Infos.

Hier stehts auch drin:
http://www.ra-karlbrenner.de/verjaehrung31,33.htm

Siehe u. a. den letzten Satz:
Erlassen ist ein Bußgeldbescheid dann, wenn er von einem zur Unterschrift befugten Bediensteten der Bußgeldstelle unterschrieben und in den Geschäftsgang (praktisch zur Poststelle der Bußgeldstelle) gelangt ist.

Gruß Hajooo
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