Da es immer wieder Fragen zur maximal zulässigen Größe des Sonnenblendstreifens gibt, hab ich mal ne Mail an die Dekra geschrieben.
Hier nun die Antwort von
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. Peter Jünger
DEKRA Automobil GmbH
Betriebsmittel und Infosysteme / AP7
Handwerkstraße 15 * 70565 Stuttgart
Die Mail stammt vom 11.07.2008 ist aber immernoch so gültig
....
Bei Scheiben aus Sicherheitsglas handelt es nach §22a StVZO um
Einrichtungen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein
müssen. Die Bauartgenehmigung eines Bauteils erlischt, wenn
Änderungen daran durchgeführt werden. Daher gilt diese
Bauartgenehmigungspflicht auch für das Aufbringen von Folien auf
Fahrzeugscheiben.
Nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.5.1986 ist
für Folien auf Scheiben seit dem 01.10.1986 eine Bauartgenehmigung
erforderlich.
Nicht betroffen von dieser VkBl-Verlautbarung sind kleinere Aufkleber
(z.B. Plaketten, Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen),
deren Fläche kleiner als 0,1 m² ist. Für diese Aufkleber ist keine
Bauartgenehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4
der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden.
Die zulässige Höhe des Blendschutzstreifens hängt somit von der Breite
der Frontscheibe ab. Bei einer Breite von 1 m ist z.B. eine Höhe von
10 cm zulässig.
Es handelt sich dabei aber nicht um 10% der Scheibenhöhe sondern um
0,1m x 1m = 0,1m².
Beim Aufbringen derartiger Aufkleber als Sonnenblendstreifen auf die
Windschutzscheibe und andere Scheiben ist zu beachten, dass das
für den FzFührer vorgeschriebene ausreichende Sichtfeld unter allen
Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muss.
Die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
Mit freundlichen Grüßen,
....
Hoffe es hilft!
Gruß Jens