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Italo-Welt

Svenson

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Montag, 18. Dezember 2006, 15:46

Stress mit Händler + Werkstatt

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Hi, habe mal nen Problem, hoffe jemand hat davon mehr Ahnung als ich.


ich habe vor 5 Monaten einen Gebrauchtwagen gekauft und vom Händler eine 1000-Tage Gebrauchtwagengarantie dazubekommen. Ca. einen Monat nach Kauf traten sporadisch Motorstörungen auf, zumindest wurde mir das im Display gezeigt, ich kam aber ohne Probleme in eine Werkstatt (die ich mir vorher von meinen Händler habe nennen lassen). Man sagte mir, dass der Fehler öfter Auftritt und dass es meistens schon mit den Löschen aus dem Fehlerspeicher getan ist. Dies wurde 3 mal gemacht und jedesmal musste ich 26 ? zahlen. Da gibt es sicher keine Möglichkeit dass ich das Geld wiedersehe, oder?

Jetzt vor einer Woche war der Fehler wieder da und das Auto wurde genauer untersucht, wobei herauskam, dass die Drosselklappe defekt ist und ersetzt werden muss. Die Kosten sollten sich auf rund 400 ? belaufen. Mein Händler verwies mich auf die Gebrauchtwagengarantie, die uns dann sagten, dass es wohl übernommen wird.

Bei meiner Werkstatt musste ich dann 30% (Ca.120?) zahlen, die von der Versicherung nicht übernommen werden. Nun kam nen Anruf, dass ich nochmal 100 € zahlen soll, wussten die aber wohl angeblich nicht vorher. Habe ich eine Chance dass ich dies Geld wieder erhalte? Eigentlich hätte ich doch Gewährleistung auf das Auto, sodass alle Schäden übernommen werden (ausser Verschleissteile). Mein Händler sagte, dass es sowas nicht gäbe. Also ich finde es eher traurig, dass ich ein Auto kaufe und nach 5 Monaten schon rund 200 ? zahlen musste. Nun überlege ich, entweder dem Händler oder der Gebrauchtwagenversicherung einen Brief zu schreiben, um das Geld zu fordern. Wie sehen meine Chancen aus???

Laut Gebrauchtwagengarantieschein ist die Drosselklappe
mit abgedeckt.

Aus einer Mail von einem Adac Rechtsberater bin ich nicht so recht schlau geworden, bzw. ich habe es so verstanden, dass der Händler bis 6 Monate nach Kauf zahlen muss, ohne dass ich ihm Beweisen muss, dass der Fehler noch nicht vorher war.
Nach diesen 6 Monaten ist er immernoch in der Pflicht, allerdings muss ich ihm dann beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf war.
Hoffe jemand kann mir helfen und sagen ob sich ein Brief lohnt, bzw. vielleicht sogar ein Anwalt. Habe leider keine Rechtschutzversicherung.
BEsten Dank

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Montag, 18. Dezember 2006, 15:51

-

na nur ruhig blut. ich musste letztens auch das auslesen zahlen obwohl es die werkstatt war, die den fehler nicht richtig repariert hat. auslesearbeiten musste ich sogar zu fiatgarantiezeiten immer zahlen, warum auch immer.

am sinnvollsten wäre es doch mit dem zuständigen bei der gebrauchtwagengarantie zu reden und zu fragen warum du geld vorschießen musst.

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Svenson

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Montag, 18. Dezember 2006, 16:22

Ne also mit den 80 € fürs Auslesen des Speichers hab ich mich ja abgefunden.
Aber nun wollen die von mir 112 € (die ich schon bezahlt habe) und jetzt nochmal 100 € (von denen ich heute am telefon erfahren habe) von mir haben. Weil die Drosselklappe defekt ist. Das sind über 200 € die mich etwas aufregen, wofür habe dann einen Gebrauchtwagengarantie und ne Gewährleistung. Ich kann mir schliesslich sowas auch nicht bei der Übergabe anschauen, wo ich so gut wie keine Ahnung habe.
Mein Händler sagte was von Übergabeprotokoll, aber das find ich etwas übertrieben.
Gruss

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Stefan

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Montag, 18. Dezember 2006, 16:29

Entscheident hier sind die Km die das Fahrzeug runter hat. Je höher die Km desto höher auch die Mitbeteiligung! steht auch in deinem Garantie-Heftchen (CarGarantie) . evtl hätteste erstmal unter vorbehalt zahlen sollen...denn ein bezahlen gilt als einverstanden.
Hmm...
Strasse Nass...Fuss vom Gas....Strasse trocken rauf den Socken! :PDT_kar: :PDT_inv:

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Olmi

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Montag, 18. Dezember 2006, 16:33

Moin!

Ich würde dem Händler mit einem Anwalt drohen, genau wie der Versicherung. Geht ja gar nicht das die Geld von Dir haben wollen.
Mit den 6 Monaten ist das so: Es gibt eine gesetzliche Gwährleistung (nicht Garantie) von 12 Monaten bei Gebrauchtwagen. Innerhalb der ersten 6 Monate ist der Verkäufer in der Beweispflicht, d. h. er muß beweisen das der Schaden/Defekt beim Kauf noch nicht da war. Kann er das nicht muß er die Kosten übernehmen. Danach in den 6 Monaten bist Du in der Beweispflicht. Erst nach diesem Jahr greift die Gebrauchtwagengarantie. Die gesetzliche Gewährleistung läßt sich durch die Garantie auch nicht aushebeln, der Händler kann lediglich versuchen sich die Kosten von der Garantiegesellschaft zurück zu holen.
Erwähne mal das Wort Anwalt, dann werden die meistens schon ruhiger...
Wenn Du im Rechtsschutz bist erwähne gar nichts mehr, sondern mache das direkt über den Anwalt und fordere auch die entstandenen Kosten zurück. Habe ich ja noch nie gehört, für das Specher auslesen so kurz nach dem Kauf bezahlen... Mein Wagen war jetzt auch schon mehr als einmal in der Werkstatt, ich habe noch keinen Cent bezahlt, nichtmal für die Mietwagen...
Lass Dich nicht einschüchtern!

Gruß
Olmi

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Montag, 18. Dezember 2006, 16:40

Nachtag:

Hier auch nochmal etwas vom ADAC, beachte mal besonders den roten Abschnitt:


Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie


Händler haften ein Jahr für Sachmängel

Seit 1. Januar 2002 müssen Händler/Unternehmer (Definition: siehe "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen") beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Denn ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist seither nicht mehr zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit mehr, auch wenn einige Händler diese noch weiterhin in ihren Kaufverträgen verwenden (weitere Informationen zur neuen Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie unter "Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen").


Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie

Verstärkt werden seit dem 1.1.2002 "Gebrauchtwagengarantien" angeboten bzw. beim Verkauf eines Gebrauchten gleich "mitverkauft". Darunter versteht man eine Reparaturkostenversicherung, die im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernimmt. In der Regel bezahlt der Kunde für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie zwischen 100 und 250 Euro, wenn sie nicht bereits im Kaufpreis enthalten ist.


Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzliches Recht

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für den Käufer, eine vertragliche Gebrauchtwagengarantie zu erwerben. Sie haben als Käufer eines Gebrauchtwagenkaufs von einem Händler ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung durch Ihren Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung – auch ohne Gebrauchtwagengarantie. Für dieses gesetzliche Recht müssen Sie nicht bezahlen! Die Gebrauchtwagengarantie ist lediglich als zusätzliche Absicherung zu verstehen, die aber nicht zwingend erforderlich ist. Viele Gebrauchtwagenhändler verweigern jedoch den Vertragsschluss, wenn der Käufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt. Der Händler deckt damit sein Risiko ab, weil er Reparaturkosten über die Garantie abrechnen kann. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die in Deutschland geltende Vertragsabschlussfreitheit zulässig, da es jedem frei gestellt bleibt, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.



Vorteil einer Gebrauchtwagengarantie

Eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie ist aber auch für den Käufer von Vorteil. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche gelten immer nur, wenn der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt ein Mangel in den ersten 6 Monaten auf, wird vom Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Ab dem 7. Monat muss jedoch der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Für einen Anspruch aus einer Garantie ist es egal, wann der Mangel auftritt. Bei der Garantie reicht es nämlich im Normalfall aus, wenn der Mangel im Laufe der Garantiezeit auftritt. Ein weiterer Vorteil einer Garantie kann darin liegen, dass die Garantiereparatur häufig auch von anderen Werkstätten durchgeführt werden kann. Im Einzelnen müssen hierzu die Garantiebedingungen geprüft werden. Die Bedingungen geben auch Aufschluss darüber, welche Teile versichert sind und welche Obliegenheiten der Käufer einzuhalten hat, um die Garantie aufrecht zu erhalten.


Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer

Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat. Wer also aufgrund der Gebrauchtwagengarantie in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss u.U. dem Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelingt.


Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie

Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen. Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss. Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind jedoch dadurch nicht eingeschränkt. Wer aber Nachbesserungsarbeiten über die Garantie in einer Fremdwerkstatt durchführen lassen hat, muss bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann, dem Verkäufer ein Recht auf Reparatur zubilligen.


Strittig: Wann ist ein Gebrauchtwagen mangelhaft?

Schwierig ist die Beurteilung, wann ein Gebrauchtwagen als mangelhaft zu bezeichnen ist. Denn ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer entsprechenden Laufleistung ist nicht mit einem Neufahrzeug zu vergleichen. Reguläre Gebrauchsspuren und klassische Verschleißerscheinungen dürften daher nicht zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers führen. Fällt jedoch z.B. bei einem vier Jahre alten Gebrauchtwagen innerhalb der Sachmängelfrist die Elektronik aus, dürfte dies in der Regel einen Sachmangel darstellen. Der Händler muss in diesem Fall kostenlos nachbessern und kann sich nicht auf "Verschleiß" berufen. Lehnt der Verkäufer eine kostenlose Nachbesserung mit der pauschalen Begründung ab, es handelt sich um ein Verschleißteil, das der Sachmängelhaftung nicht unterliegt, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden - in der Regel per Sachverständigengutachten - , ob es sich tatsächlich um ein Verschleißteil handelt oder nicht.

Quelle: ADAC Online

Gruß
Olmi

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Montag, 18. Dezember 2006, 16:56

Zitat

Original von Olmi
Moin!

Ich würde dem Händler mit einem Anwalt drohen, genau wie der Versicherung. Geht ja gar nicht das die Geld von Dir haben wollen.
Mit den 6 Monaten ist das so: Es gibt eine gesetzliche Gwährleistung (nicht Garantie) von 12 Monaten bei Gebrauchtwagen. Innerhalb der ersten 6 Monate ist der Verkäufer in der Beweispflicht, d. h. er muß beweisen das der Schaden/Defekt beim Kauf noch nicht da war. Kann er das nicht muß er die Kosten übernehmen. Danach in den 6 Monaten bist Du in der Beweispflicht. Erst nach diesem Jahr greift die Gebrauchtwagengarantie. Die gesetzliche Gewährleistung läßt sich durch die Garantie auch nicht aushebeln, der Händler kann lediglich versuchen sich die Kosten von der Garantiegesellschaft zurück zu holen.
Erwähne mal das Wort Anwalt, dann werden die meistens schon ruhiger...
Wenn Du im Rechtsschutz bist erwähne gar nichts mehr, sondern mache das direkt über den Anwalt und fordere auch die entstandenen Kosten zurück. Habe ich ja noch nie gehört, für das Specher auslesen so kurz nach dem Kauf bezahlen... Mein Wagen war jetzt auch schon mehr als einmal in der Werkstatt, ich habe noch keinen Cent bezahlt, nichtmal für die Mietwagen...
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Gruß
Olmi


Also so einfach wie du es hier schreibst ist es leider nicht, olmi!!
Offensichtlich hat Svenson den Wagen nicht bei Fiat erworben. Somit wurde er, wie er schreibt, an eine Vertragswerkstatt weitergeleitet. So, und das mit der Garantie ist es nunmal so. Der Wagen wird ne Laufleistung von 70-79TKM haben.
Also 30%-tige Beteiligung am Material. Das Auslesen der Fehler ist auch wärend der Werksgarantie zu zahlen. Ist zwar unverständlich, wird bei eigenen Kunden auch nicht praktiziert, aber ist so.Und wenn Svenson irgenwelche Rechtlichen Schritte einleiten möchte ,-dann muß er das gegen den Verkäufer tun. Die Rep-WK und die Garantieversicherung haben da überhaupt nichts mit zu tun!! Das ist eben das problematische wenn man n fZG beim Fremdhändler kauft. Es gibt da nämlich immer n hin und her!
Also wenn dann immer zum Verkäufer und wichtig immer vor der Rep absprechen.
Danach ist`s meistens der Zug abgefahren.Oder es gibt zumindest Reibereien!

Mein Stilo: Leider schon wieder abgegeben!!! *seufz*


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Montag, 18. Dezember 2006, 17:06

Hallo Berko!

Das ist doch vollkommen egal ob Vertragshändler oder Markenfremd oder freier Gebrauchtwagenhändler. Steht doch auch in dem Artikel des ADAC. Um die gesetzliche Gewährleistung (er hatte was von 5 Monaten geschrieben) kommt keiner. Klar muß ich die Reperaturen vorher mit dem Verkäufer absprechen, aber warum muß ich dann das Auslesen bezahlen wenn der ind diesem Fall offensichtliche Mangel in den ersten 6 Monaten auftritt? Da ist dann auch nichts mit 30% Beteiligung... Würde ich mich weigern.
Natürlich gehen alle evetntuellen rechtlichen Schritte gegen den Verkäufer, die Werkstatt kann nichts dafür, das ist mir auch klar. Es ging mir um die Gewährleistung und darum, dass viele Händler versuchen die Garantien auszuhebeln, und das geht eben nicht.
Wenn der Kunde bereit ist anteilig etwas zu zahlen, dann ist das etwas anderes. Ich wäre es nicht und würde versuchen alle meine Möglichkeiten auszunutzen.

Gruß
Olmi

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Montag, 18. Dezember 2006, 17:38

@olmi
Sag ja nicht komplett Gegenteiliges!
Nur in solchen Fällen schickt der Verkäufer den KD zum Vertragshändler.
Der repariert natürlich gerne. will aber auch seine Kohle haben.logisch.
Dann steht der "dumme" KD da und muß blechen sonst geht er zu Fuß nach Hause.
So krass wie das klingt, aber am Besten ist es beim Verkäufer den Wagen abzustellen- und den Fehler beheben lassen. Dann muß eben der VK sich mit der jeweiligen Rep-WK in Verbindung setzen.
Beim Auslesen der Fehler kommt n zusätzliches Problem,- ist man in der WK-
leuchtet nie n Lämpchen!!! Also ist auch kein offensichtlicher Fehler da.
Na ja, und freundliche Werkstätten kommen ihren Kunden ja sowieso immer entgegen!!! :cool: :oops:

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Svenson

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Montag, 18. Dezember 2006, 17:57

Danke für die Antworten.
Also gekauft habe ich das Auto am 12.7. diesen Jahres, in der Garantie steht tatsächlich dass ich 30 % der Materialkosten zahlen muss. Aber wohl auch nur, wenn der Garantiefall einsetzt, also die Verisicherung eingreifen muss.
Ich gehe aber nach wie vor davon aus, dass die Gewährleistung greifen müsste.
Für die Gebrauchtwagengarantie musste ich nix zahlen, war dabei.
Also mein Bruder hatte leider vor einer Woche mit meinem Händler telefoniert, da ich nicht da war. Die sagten ihm, dass es Gewährleistung nicht gibt und die Gebrauchtwagengarantie eingreift. Leider hat er auch nicht weiter nachgehakt, weil wir davon ausgingen, dass wir dann auch nix zahlen müssen. Jetzt wo ich das mit den 30 % sehe, sehe ich das allerdings ganz anders, zumal mir noch nicht so bewusst ist, wofür meine Werkstatt exakt 100 % will, haben leider auch wieder meinen Bruder angerufen, da er seine Nr. hinterlassen hat. Werde also meinen Händler mal per Brief um eine Stellungnahme bitten. Rechtliche Schritte werde ich einfach mal beiläufig erwähnen, werde allerdings schnell handeln müssen, da die Gewährleistung in einem Monat endet (wobei aber glaube ich Zeitpunkt des Schadens wichtig ist)

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Montag, 18. Dezember 2006, 18:00

@Berko

Sag ich ja auch nicht das Du etwas komplett Gegenteiliges sagst... :roll: :grin:

Klar repariert die Werkstatt nur wenn sie auch die Kohle sieht. Daher sollte das ja auch vorher mit dem Verkäufer abgesprochen werden. Oder eben sich das Geld sofort vom Verkäufer wiederholen, weil bezahlen muß man in den ersten 6 Monaten nix, es sei denn der Verkäufer kann etwas gegenteiliges beweisen.
Und genau darum ging es ja hier: Erste 6 Monate nach Kauf = Gesetzliche Gewährleistung. Unabhängig von Garantie, Kilometerleistung, Wetter oder den aktuellen Schnitzelpreisen in der Pommesbude.

Sicherlich ist es do gesehen auch schlauer direkt beim Markenhändler zu kaufen, aber gute Angebote kommen eben nicht immer so wie man es sich gerade wünscht... Gebrauchtwagenhändler sind eben auch Schlitzohren, und wenn man sie läßt machen sie eben...

Gruß
Olmi

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Montag, 18. Dezember 2006, 18:04

Zitat

Original von Svenson
Die sagten ihm, dass es Gewährleistung nicht gibt und die Gebrauchtwagengarantie eingreift.


Und genau das stimmt eben nicht. Das hätter der Verkäufer gerne so, aber die gesetzliche Gewährleistung gibt es eben doch, auch für ihn.

Warum Brief? Kannst Du da nicht vorbei fahren und mit ihm drüber sprechen? Ist doch der kürzere (und auch schnellere) Weg...

Gruß
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Montag, 18. Dezember 2006, 18:36

@svenson


was olmi schon richtig geschrieben hat :

da der händler bei dem du das auto gekauft hast,vermutlich ein gewerbe angemeldet hat und du höchst wahrscheinlich als privatkunde den wagen gekauft hast,ist der händler dazu verpflichtet eine gesetzlich vorgeschriebene gewährleistung(keine garantie) von 12 monaten auf das auto zu geben.

die garantie würde erst nach ablauf der gewährleistung einschreiten müssen :!:


also laß dich nicht verkackeiern :wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »spooner« (18. Dezember 2006, 18:37)

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Svenson

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Montag, 18. Dezember 2006, 19:02

So leider war bei der Versicherung keiner mehr mit dem ich das klären konnte. Muss ich morgen nochmal anrufen.
Also der Verkäufer (Händler) hat meinem Bruder gesagt, dass es früher so war, dass der Verkäufer in den ersten 6 Monaten ein Vorhandensein eines Schadens beweisen muss.
Heute wäre es umgekehrt, so sollen wir also beweisen, dass der Schaden schon damals vorhanden war.... find ich lächerlich.
Werde morgen zu meinem Händler fahren und nachfragen.
Aso, kann mir einer von euch diesen Absatz erkären, der in meinem Garantiebuch steht:
Der nach diesem Paragraphen ermittelte Regulierungsbetrag wird bei jedem einzelnen Schadenfall um einen Selbstbehalt des Käufers in Höhe von 100 € gekürzt, wenn der vor Abzug des Selbstbehaltes ermittelte Regulierungsbetrag kleiner als die Regulierungsobergrenze ist.

Gut eigentlich eh unwichtig, weil ja die Versicherung Selber schuld ist, wenn die so blind zahlen, zumal wir auch was von Gewährleistung erwähnt haben.
Da ihr ja alle gut Ahnung habt noch ne Sache. Ich sollte 113 € (30%) des Materials zahlen. Was kostet so eine Drosselklappe? Mir wurde am Telefon etwas von 250 € gesagt, dann müsste ich 75 € zahlen. Ist ja auch mal nen Unterschied.... man man man.... 3 Firmen die alle einfach mal machen und dem Kunden dann das Geld aus der Tasche ziehen (wollen). Mein Fiat Händler will morgen die 100 € sehen, mal schauen wie weit ich morgen komme.
Bis hierhin erstmal vielen Dank für eure Hilfe

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Dienstag, 19. Dezember 2006, 16:52

So habe gerade mit meinen Händler telefoniert, man war der scheisse freundlich, naja ich wars auch, bin da nicht so der Streithahn.
Er sagte mir, dass ich mit dem Übergabeprotokoll (was soll das sein?) den Wagen abgenommen habe und dass die als Fachhändler den Wagen ja durchgecheckt hätten.
Er sagte mir auch, dass der Wagen damals ja neu TÜV und AU bekommen hat und eine defekt Drosselklappe auch bei der AU aufgefallen wäre, stimmt das?? Weil dann wäre es ja ein Beweis, dass das Auto dahingehend in Ordnung war und ich muss die Kosten wohl anerkennen.
Habe leider keine Rechtschutzversicherung, weswegen es sich wohl nicht so recht lohnt etwas juristisches gegen ihn zu unternehmen.
Immerhin klärt er mit der Gebrauchtwagengarantieversicherung ab, warum ich zusätzlich nocheinmal 100 € zahlen soll.

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Stefan

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Dienstag, 19. Dezember 2006, 17:33

So ne DK kostet weit mehr als 250€ .... soweit ich weiß um die 450€ neuteil...

was soll denn kaputt gegangen sein an der DK?? wie hatsich das bemerkbar gemacht? wenn du kein Austauschteil (AT-Teil) reinbekommst, lass dir doch einfach das Altteil einpacken?!
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