Original von fyolek
Was passiert nun? Versicherung und Polizei sind in Kenntnis gesetzt. Ich habe Teilkasko und die Versicherung übernimmt den Schaden! Weiß jemand wieviel ich von der Versicherung bekommen werde?
Es war ein 5-türiger Abarth mit Panoramadach!
Normalerweise wird von Deiner Versicherung ein Gutachter bestellt, der den Zeitwert des Fahrzeugs nach Deinen Angaben ermittelt. Diesen Zeitwert bekommst Du ersetzt.
Definition:
Der Zeitwert ist der Wert eines Kraftfahrzeuges, den das Fahrzeug nach einer gewissen Nutzungsdauer noch hat. Der Zeitwert wird nach Tabellen berechnet, die jedoch auch Durchschnittswerten für die Abnutzung beruhen. Deshalb kann der tatsächliche Zeitwert eines Fahrzeuges von diesen Werten erheblich abweichen. Der Zeitwert dient bei Schadensfällen für Versicherungen und Kfz-Sachverständige auch als Richtwert, ob eine Reparatur nach einem Unfall noch wirtschaftlich ist, oder ob das Fahrzeug aufgrund der Abnutzung ein wirtschaftlicher Totalschaden ist.
das Ganze ist in §12 und 13 AKB geregelt:
§ 12 Umfang der Versicherung
(1) Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluß verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile
I. in der Teilversicherung
a) durch Brand oder Explosion;
b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
d) durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne der abschließenden Aufzählung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz;
e) durch Bruch verursachte Schäden an der Verglasung;
f) durch Kurzschluß verursachte Schäden an der Verkabelung;
g) durch Marderbiß unmittelbar verursachte Schäden an der Verkabelung, allen Gummiteilen und Dämmaterialien, wobei Folgeschäden aller Art vom Versicherungsschutz ausgenommen sind;
II. in der Vollversicherung darüber hinaus
h) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
i) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
(2) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
§ 13 Ersatzleistung
(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
(3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(4) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnende Höchstentschädigung. Bei Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens, eines Taxis, eines Mietwagens, eines Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagens oder eines Campingfahrzeuges/Wohnmobliles durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 %, es sei denn, das Fahrzeug war am Tage des Schadens nachweislich mit einer vom Versicherer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet. § 13 Abs. 10 bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über den Einbau einer von ihm anerkannten Wegfahrsperre vorzulegen.
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, bis zu dem sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Wert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Im Reparaturfall ersetzt der Versicherer die Mehr-wertsteuer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich entrichtet hat. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmern wird die Mehrwertsteuer auch in anderen Fällen nicht ersetzt.
(6) Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.
(7) Wertverbesserungen werden auf die Ersatzleistung angerechnet. Veränderungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen und eines Beistandes ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung von ihm veranlaßt oder mit ihm abgestimmt war.
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Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
(9) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders.
(10) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
Gruß
Michael