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Sonntag, 9. März 2008, 12:26

Informationen zu Umweltzonen...

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Seit Januar 2008 sind die ersten Umweltzonen in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet worden und weitere werden dieses Jahr noch folgen. Die Einrichtung der Umweltzonen beruht auf dem Problem der Städte und Gemeinden, die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Luftqualität einzuhalten und der Verpflichtung, die Luftqualität zu verbessern. Dies geschieht durch Luftreinhalte- und Aktionspläne zur Senkung der Immissionen.
Die Ausweisung von Umweltzonen liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. In den ausgewiesenen Umweltzonen darf nur der mit seinem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnehmen, der eine Ausnahmegenehmigung für sein Kraftfahrzeug hat. Diese Ausnahmegenehmigung ist in der am 10. Oktober 2006 verkündeten und am 01. März 2007 in Kraft getretenen 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) geregelt.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Hajö« (9. März 2008, 12:26)

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Sonntag, 9. März 2008, 12:27

Informationen zu Umweltzonen
Seit Januar 2008 sind die ersten Umweltzonen in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet worden und weitere werden dieses Jahr noch folgen. Die Einrichtung der Umweltzonen beruht auf dem Problem der Städte und Gemeinden, die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Luftqualität einzuhalten und der Verpflichtung, die Luftqualität zu verbessern. Dies geschieht durch Luftreinhalte- und Aktionspläne zur Senkung der Immissionen.
Die Ausweisung von Umweltzonen liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. In den ausgewiesenen Umweltzonen darf nur der mit seinem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnehmen, der eine Ausnahmegenehmigung für sein Kraftfahrzeug hat. Diese Ausnahmegenehmigung ist in der am 10. Oktober 2006 verkündeten und am 01. März 2007 in Kraft getretenen 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) geregelt.
Dazu sind alle Pkw, Nutzfahrzeuge und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (PKW) und Euro II bis Euro V (LKW und Busse) entsprechend ihrer immissionsbezogenen Schlüsselnummer einer Schadstoffgruppe zugeordnet (§5 (1), Nr. 1 35. BImSchV).
Bei Pkw ist die Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I: Zeile 14, Nr. 14.1, im Fahrzeugschein/-Brief: Schlüsselnummer zu 1 - die letzten beiden Ziffern, zu finden.

Kennzeichnung
Die Schadstoffgruppe 4 wird mit einer grünen, die Schadstoffgruppe 3 mit einer gelben und die Schadstoffgruppe 2 mit einer roten Plakette gekennzeichnet (Anhang 1 zu §2 (1) und §3 (1) 35. BImSchV). Die Schadstoffgruppe 1 erhält keine Plakette.
PKW und Wohnmobile bis zu 2,8to zulässiges Gesamtgewicht:
Plakette Benziner Diesel
grüne Plakette,
Schadstoffgruppe 4
01, 02, 14, 16, 18 bis 70, 71 bis 75*), 77 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75
gelbe Plakette,
Schadstoffgruppe 3
  30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
rote Plakette,
Schadstoffgruppe 2
  25 bis 29, 35, 41,71
keine Plakette,
Schadstoffgruppe 1
00, 03 bis 13, 15, 17, 88 0 bis 24, 34, 40, 77, 88, 98
*)Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 200/55/EG (vormals 88/77/EWG)

Der Schadstoffgruppe 1 gehören alle Kraftfahrzeuge an, die nicht unter die Schadstoffgruppen 2 – 4 fallen. Das sind Fahrzeuge mit Dieselmotor mit Euro 1 oder schlechter und Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator bzw. zum Teil auch mit geregeltem Katalysator der ersten Generation.

Ausnahmen
Von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzonen sind nur die Kraftfahrzeuge ausgenommen, die mit einer Plakette gem. Anhang 1 gekennzeichnet sind (§2 (1) 35. BImSchV). Die Plakette ist gem. §3 (2), Satz 2 35. BImSchV deutlich an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.
Von dem Verbot sind auch dann die im Anhang 3 aufgeführten Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet sind (§2 (3) 35. BImSchV)
Auszug aus Anhang 3:
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
  • Kraftfahrzeuge von Personen bzw. mit denen Personen gefahren bzw. betreut werden, die außerordentlich gehbehindert, hilflos und blind sind (Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis „aG“, „H“ oder „Bl“
  • Fahrzeuge, die Sonderrechte gem. §35 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch nehmen können
  • Oldtimer
Sonderrechte gem. §35 (1) StVO haben Fahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
Gem. §35 (5a) StVO auch die Fahrzeuge von Rettungsdiensten im Rettungseinsatz.
Ein Oldtimer ist gem. §2, Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ein Fahrzeug, das u.a. vor mindestens 30 Jahren erstmals für den Verkehr zugelassen wurde. Das Äußere Erkennungszeichen ist das „H“-Kennzeichen (§9 (1) FZV) oder ein rotes „07“-Kennzeichen (§17 FZV).

Karte der bestehenden bzw. geplanten Umweltzonen: Umweltzonen

Quellen:
UBA: http://www.umweltbundesamt.de/umweltzonen/
ADAC: http://www.adac.de/Verkehr/Verkehrsexperten/Umweltzonen

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