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Italo-Welt

tobsim

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Dienstag, 13. Januar 2009, 19:02

Alben legal downloaden: Wo am Günstigsten ?

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Hi!

Kann mir jemand eine günstige Adresse im net mitteilen wo ich mir Musikalben/Sampler downloaden kann ?

Da gibt es ja diverse Plattformen:

musicload, napster, flatster...

Nur welche ist die preislich beste ?

Gruss

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Benny88

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Dienstag, 13. Januar 2009, 19:25

Re: Alben legal downloaden: Wo am Günstigsten ?

Es stellt sich immerwieder die Frage in wiefern etwas legal und illegal ist. Wenn du es genau nimmst, kannst du die Musik die Leute bei Rapidshare und Co. geuploaded haben ohne Bangen runterladen. Der Hintergrund ist der (meines Wissensstandes nach) du darfst Musik runterladen, jedoch nicht UPLOADEN, spich du darfst sie eigentlich nicht ins Internet stellen, oder den Link nur deinem "Kumpel" geben, dem du die Musik persönlich direkt schenkst, dies ist nämlich wiederrum erlaubt.

Aus diesem Grund ist eMule ja auch nicht total illegal, es ist da nur halt so, dass du beim downloaden ja auch nen Upload freigeben musst... und in dem Moment machst du dich strafbar. Außnahme ist, du lädst etwas und entfernst es sofort aus dem Incommng Ordner, wird nur bei großen Datein nicht möglich sein, da die schonmal nen Tag laden, währenddessen andere die Teile von dir uppen können.

Um auf deine Frage zurück zukommen, vergleich das ganze doch einfach selbst, dann weist du bescheid! Preise stehen ja hinter den Songs zu meist, oder sog. Musikflats und was es da net alles gibt. Aus persönlicher Erfahrung jedoch würde ich von Musicload abraten, war dort auch. Nur wenn ich Musikstücke auf'n MP3-Player kopiert habe, spielte er sie nie ab, weil er dazu keine Lizenz hatte. Das gleiche war auch wenn du die Daten auf nen anderen Rechner im Heimnetzwerk kopiert hast, schwupp war die Lizenz weg. Das gleiche gilt auch dann, wenn du du deinen Pc formatierst und haust versehentlich die Lizenz weg, du kannst sie nur ein halbes Jahr kostenlos neu von Musicload laden, danach heitßt es Lied neu kaufen!! Finds echt fürn Eimer! Mit den anderen habe ich noch keine Erfahrung gemacht, wie gesagt... Rapidshare & Co. bieten da ne gute Alternative! ;-)

Als Beispiel: Gib mal bei Google den Albumtitel und den Interpreten ein und setz dahinter Rapidshare, schwupp findest du etliche Links wo du es einfach downloaden kannst...

@ einen Moderator: Bitte zensiert nicht schonwieder meinen Beitrag! Ich habe keine Links o.ä. gesetzt!!!! :roll: :-x
Gruß Benny

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tobsim

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Dienstag, 13. Januar 2009, 19:57

RE: Alben legal downloaden: Wo am Günstigsten ?

hab jetzt mal als titel "allein allein" von polarkreis 18 eingegeben...und danach rapidshare eingegeben.

Danach bin ich dann auf die seite ....download-provider...gestossen.

Da steht irgendwas von 4,95 Euro an Kosten...Wie ist das gemeint ?

Im Monat ?

Gruss

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mcface

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Dienstag, 13. Januar 2009, 20:11

musik von leuten denen du es gönnst einfach auf cd kaufen. Mit so gut wie jedem msuik programm kann man cd's auf den pc ziehen. sobald man internet hat braucht man meistens nichtmal mehr die namen etc eingeben.

auch wenn es eine aussterbende rasse ist, ich liebe cd's und die booklets dabei etc :oops:

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Dienstag, 13. Januar 2009, 20:17

Zitat

Original von mcface
musik von leuten denen du es gönnst einfach auf cd kaufen. Mit so gut wie jedem msuik programm kann man cd's auf den pc ziehen. sobald man internet hat braucht man meistens nichtmal mehr die namen etc eingeben.

auch wenn es eine aussterbende rasse ist, ich liebe cd's und die booklets dabei etc :oops:


Da gehts mir genau so!

Ich bin ein Habtiker! Ich brauche was in den Händen, sonst kann ich damit nichts anfangen.

Ich habe mir mal ein Album aus dem Netz gekauft, als MP3.
Ich habe es nie durch gehört, einfach weil Booklet, CD und selbst die CD-Hülle gefehlt haben.

Ich kaufe mir sehr gerne CD´s und DVD´s, allerdings ,meist in der Limited-, oder Sonder-Edition.

Jens

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tobsim

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Dienstag, 13. Januar 2009, 20:20

Generell ist es dann doch aber legal...

...wenn man sich über EMULE z.B. einen WDR-Radiokrimi saugt, oder ?

Da gibt es Radiokrimi-Packs von Krimis welche ALLE AUCH MAL IM RADIO KAMEN !

Das sollte dann doch erlaubt sein !?

Man kann sich ja auch diese Krimis direkt bei den Sendern saugen...

Was meint Ihr ?

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Benny88

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Dienstag, 13. Januar 2009, 20:43

Re: Alben legal downloaden: Wo am Günstigsten ?

Dann darfst du während des ladens, keine anderen Medien wie Musik oder Filme im Incoming Ordner haben, die von anderen geladen werden können!

Hab eben "Polarkreis 18 allein allein rapidsahre" bei google eingegeben und gleich 2 treffer wo ich direkt downloaden kann!

@ tobsim: Du hast ne E-Mail bekommen! ;)
Gruß Benny

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Dienstag, 13. Januar 2009, 21:28

Es gibt hierzu auch Seiten,Anbieter wie z.B. Usenext.Da lädt man ohne irgendwelche Spuren im Netz zu hinterlassen.Da bekommt man alles!Nachteil, man zahlt für Volumenpakete und die ganzen Daten im Usenet werden automatisch nach einer gewissenen Zeit wieder gelöscht.
Wenn man also was bestimmtes sucht und nicht sofort findet, aufschreiben und nach paar Tagen nochmal eingeben.
Solche aktuelle Sachen wie Polarkreis und DVD-Filme, PS-Spiele findet man immer dort.
Aber es kostet halt.Man kann z.B. 12 X 15GB plus einer Flatrate (download nur 1m/bit) für 95,-€ im Jahr bekommen da.
Lieben Gruß,
Jens

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Benny88

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Dienstag, 13. Januar 2009, 22:19

Re: Alben legal downloaden: Wo am Günstigsten ?

ACHTUNG!! Ich muss mich korregieren, habe nochmal gegooglet! Seit dem 01.01.08 ist auch der DOWNLOAD illegal!!! ;)

Zitat


Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft
Berlin, 1. November 2007

Gestern wurde das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der sogenannte „Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wird damit zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Mit dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst. Das Gesetz bringt die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich.

Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:

1. Erhalt der Privatkopie

Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.

Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. Das ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen. Diesen Selbstschutz darf der Gesetzgeber ihnen nicht aus der Hand nehmen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.

2. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen. Dabei bleibt es auch. Allerdings ändert der Zweite Korb die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist veraltet. Das hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte geführt, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier keine ausreichende Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.

Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.

Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt belastet. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt. Die ursprünglich vorgesehene 5 %-Obergrenze vom Verkaufspreis des Gerätes ist in den Beratungen im Bundestag zwar gestrichen worden. Die wirtschaftlichen Belange der Gerätehersteller werden gleichwohl hinreichend berücksichtigt. Es bleibt dabei, dass deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen muss.

3. Schranken für Wissenschaft und Forschung

Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Die Medienkompetenz der Bevölkerung wird gestärkt. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. Das dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland. Die berechtigten Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.

4. Unbekannte Nutzungsarten

Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab, z. B. in einem zwischenzeitlich entwickelten Internet. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Dies liegt nicht nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern dient auch dem Urheber selbst. Sein Werk bleibt zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten. Der Urheber wird durch die Neuregelung auch ausreichend geschützt. Er erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit einer parallelen Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht. Eine Öffnung der Archive liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden können und Teil des Kulturlebens bleiben.

Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.

5. In Kraft Treten

Das Gesetz wird nach Art. 4 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Dies ist der 1. Januar 2008.


Quelle: http://www.bmj.de/enid/f9e3f868487bc7392…ilungen_58.html
Gruß Benny

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Freitag, 16. Januar 2009, 21:57

Dieses Grauzonengerede hier wieder :-)

Also allgemein würd ich mir nur MP3s kaufen, die DRM-frei sind. Und das bietet itunes nun endlich an und musicload bietet das auch in den nächsten Monaten an. Andere werden bestimmt nachziehen.

Endlich weg mit den Beschränkungen wie 2x brennen (hat man Lieblingslieder, und will sich immer mal wieder ne aktuelle Zusammenstellung fürs Auto brennen schaut man dann wegen der DRM recht schnell alt aus). Das is so ein Quatsch und verprellt die ehrlichen Käufer.
Ciao
///Sven

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Samstag, 17. Januar 2009, 10:48

Re: Alben legal downloaden: Wo am Günstigsten ?

Zitat

Original von SveN
[...]Das is so ein Quatsch und verprellt die ehrlichen Käufer.


Da hast du recht... währ dieser "mist" net, währ ich auch bei Musicload geblieben...
Gruß Benny

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